§ 42 – Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(1) In Strafverfahren, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen weitergeleitet hat, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Kopie der Anklageschrift, der begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils. (2) Leitet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen an sonstige inländische öffentliche Stellen weiter, so benachrichtigt die empfangende Stelle die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über die abschließende Verwendung der bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Maßnahmen, soweit andere Rechtsvorschriften der Benachrichtigung nicht entgegenstehen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht entgegen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft informiert die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang von Strafverfahren.
- Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung von Dokumenten wie Anklageschrift oder Urteil.
- Wenn die Zentralstelle Informationen an andere öffentliche Stellen weiterleitet, müssen diese die Zentralstelle über die Nutzung und Ergebnisse informieren.
- Die Benachrichtigung muss erfolgen, solange keine anderen Gesetze dem entgegenstehen.
- Eine spezielle Regelung in der Abgabenordnung steht der Benachrichtigung nicht im Weg.